Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 60,
  1. Absatz einsAn Stelle der gemäß Paragraph 58, zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.
  2. Absatz 2Die Verfügung gemäß Absatz eins, trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043091

Alte Dokumentnummer

N3195816172S

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