Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 59

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 59,

Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderer an der Tat Beteiligten sowie jener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40218774

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