Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch II. Hauptstück.
Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.

A. Zuständigkeit.

Paragraph 58,
  1. Absatz einsZur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:
    1. Litera a
      für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;
    2. Litera b
      für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;
    3. Litera c
      für Finanzvergehen nach Paragraph 49 a, jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist.
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 52, jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;
    5. Litera e
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,)
    6. Litera f
      bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;
    7. Litera g
      das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, wenn in den Fällen der Litera c,, d oder f ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien zuständig wäre.
  2. Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 53, gegeben ist, einem Spruchsenat (Paragraph 65,) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
    1. Litera a
      wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im Paragraph 53, Absatz 2, bezeichneten Finanzvergehen 15 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt,
    2. Litera b
      wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (Paragraph 143,) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß Paragraph 125, Absatz 3, nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Finanzstrafbehörden erster Instanz sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich vorzunehmen ist.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Einfuhrverbot, Abgabenvorschrift

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40143687

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