Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 58

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch II. Hauptstück.

Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.

A. Zuständigkeit.

Paragraph 58, (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:

  1. Litera a
    für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;
  2. Litera b
    für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei die unter Litera a, bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;
  3. Litera c
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)
  4. Litera d
    in den Fällen des Paragraph 52, jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;
  5. Litera e
    in den Fällen der Paragraphen 39 und 40 die Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern, in denen sie ihren Sitz haben, begangen oder entdeckt worden sind, und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern Wien, Niederösterreich und Burgenland begangen oder entdeckt worden sind;
  6. Litera f
    bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;
  7. Litera g
    für die unter Litera a und b angeführten Finanzvergehen im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 146, außer den unter Litera a, bezeichneten Zollämtern auch alle anderen Zollämter, wenn sie solche Finanzvergehen entdecken oder auf andere Weise von ihnen zuerst Kenntnis erlangen.
  1. Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 53, gegeben ist, einem Spruchsenat (Paragraph 65,) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
    1. Litera a
      wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im Paragraph 53, Absatz 2, bezeichneten Finanzvergehen 11 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 22 000 Euro übersteigt,
    2. Litera b
      wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (Paragraph 143,) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß Paragraph 125, Absatz 3, nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.
  2. Absatz 3Die Finanzstrafbehörden erster Instanz sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich vorzunehmen ist.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40047371

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