Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 56b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 56b

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Ton- und Bildübertragung

Paragraph 56 b,
  1. Absatz einsIst der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Finanzstrafbehörde gelegen, kann die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Ton- oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein Zeuge wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, zu erscheinen.
  2. Absatz 2Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung im Sinne des Absatz eins, nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.
  3. Absatz 3Paragraph 56 a, gilt sinngemäß. Die Niederschrift ist von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erstellen. Eine Unterschrift der vernommenen Person kann bei Ortsabwesenheit entfallen, auf Verlangen ist eine Abschrift zuzustellen. Die vernommene Person kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40205299

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