Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 56b
Inkrafttretensdatum
15.08.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Ton- und Bildübertragung
§ 56b.Paragraph 56 b,
(1)Absatz einsIst der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Finanzstrafbehörde gelegen, kann die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Ton- oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein Zeuge wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, zu erscheinen.
(2)Absatz 2Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung im Sinne des Absatz eins, nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.
(3)Absatz 3§ 56a gilt sinngemäß. Die Niederschrift ist von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erstellen. Eine Unterschrift der vernommenen Person kann bei Ortsabwesenheit entfallen, auf Verlangen ist eine Abschrift zuzustellen. Die vernommene Person kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.Paragraph 56 a, gilt sinngemäß. Die Niederschrift ist von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erstellen. Eine Unterschrift der vernommenen Person kann bei Ortsabwesenheit entfallen, auf Verlangen ist eine Abschrift zuzustellen. Die vernommene Person kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.
Im RIS seit
22.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40205299