Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 56a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 56a

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Ton- und Bildaufnahme

Paragraph 56 a,
  1. Absatz einsEine Tonaufnahme oder eine Bild- und Tonaufnahme einer Vernehmung ist zulässig, wenn die vernommene Person ausdrücklich darüber informiert worden ist und die Vernehmung zur Gänze aufgenommen wird. Die Aufnahme ist auf einem geeigneten Medium zu speichern und zum Akt zu nehmen.
  2. Absatz 2Im Falle einer Aufnahme nach Absatz eins, kann die Niederschrift vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
    2. Ziffer 2
      Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
    3. Ziffer 3
      Zusammenfassung des Inhalts von Aussagen,
    4. Ziffer 4
      andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
    5. Ziffer 5
      allenfalls gestellte Anträge,
    6. Ziffer 6
      die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände zu vermerken.
    Gestellte Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antworten erforderlich ist.
  3. Absatz 3Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage wörtlich wieder zu geben. Über dieses Recht ist die vernommene Person zu belehren.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40205298

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