Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 56a
Inkrafttretensdatum
15.08.2018
Außerkrafttretensdatum
19.07.2022
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Ton- und Bildaufnahme
§ 56a.Paragraph 56 a,
(1)Absatz einsEine Tonaufnahme oder eine Bild- und Tonaufnahme einer Vernehmung ist zulässig, wenn die vernommene Person ausdrücklich darüber informiert worden ist und die Vernehmung zur Gänze aufgenommen wird. Die Aufnahme ist auf einem geeigneten Medium zu speichern und zum Akt zu nehmen.
(2)Absatz 2Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann die Niederschrift vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:Im Falle einer Aufnahme nach Absatz eins, kann die Niederschrift vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:
die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
Zusammenfassung des Inhalts von Aussagen,
andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
allenfalls gestellte Anträge,
die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände zu vermerken.
Gestellte Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antworten erforderlich ist.
(3)Absatz 3Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage wörtlich wieder zu geben. Über dieses Recht ist die vernommene Person zu belehren.
Im RIS seit
22.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40205298