Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 51
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt,
eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt oder
wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt.
(2)Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Ordnungswidrigkeit, Abgabenvorschrift, Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht
Im RIS seit
31.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40173953