Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 51

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 51,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
    1. Litera a
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
    2. Litera b
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
    3. Litera c
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt,
    4. Litera d
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
    5. Litera e
      Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
    6. Litera f
      eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt oder
    7. Litera g
      wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt.
  2. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.

Schlagworte

Ordnungswidrigkeit, Abgabenvorschrift, Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40173953

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P51/NOR40173953

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