Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 51
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 51.
(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
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a) | eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, |
b) | eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt, |
c) | eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt, |
d) | eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt, |
e) | Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt, |
f) | eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt oder |
g) | wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt. |
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Steuerliche Förderungen und Sanktionen (UTK)
Schlagworte
Ordnungswidrigkeit, Abgabenvorschrift, Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht
Im RIS seit
31.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40173953