Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 51

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 51,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
    1. Litera a
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
    2. Litera b
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
    3. Litera c
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,
    4. Litera d
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
    5. Litera e
      Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
    6. Litera f
      eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt.
  2. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975

Schlagworte

Ordnungswidrigkeit, Abgabenvorschrift, Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40143685

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