Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 51, (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich

  1. Litera a
    eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
  2. Litera b
    eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
  3. Litera c
    eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,
  4. Litera d
    eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
  5. Litera e
    Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
  6. Litera f
    eine zollrechtliche Stellungspflicht, eine zollrechtliche Beschränkung für den Zollgrenzbezirk oder eine zollrechtliche Verkehrsbeschränkung verletzt.
  1. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S geahndet.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Ordnungswidrigkeit

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043082

Alte Dokumentnummer

N3195816163S

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