Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 49c

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 49c

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 49 c,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 2019,, dadurch verletzt, dass
    1. Ziffer eins
      eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder
    3. Ziffer 3
      unrichtige Informationen (Paragraphen 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder
    4. Ziffer 4
      den Pflichten nach Paragraph 11, EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.
  2. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
  3. Absatz 3Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Paragraph 29, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40218699

Navigation im Suchergebnis