Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 49c
Inkrafttretensdatum
01.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 49c.
(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dass
eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder
unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder
den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(4) § 29 ist nicht anzuwenden.
Im RIS seit
23.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40218699