Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 49a

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 49a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 49 a,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer es vorsätzlich unterlässt, die gemäß Paragraph 121 a, BAO anzeigepflichtigen Vorgänge anzuzeigen. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.
  2. Absatz 2Straffreiheit einer Selbstanzeige tritt unbeschadet der in Paragraph 29, Absatz 3, genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Anzeigefrist des Paragraph 121 a, Absatz 4, BAO erstattet wird.
  3. Absatz 3Ebenso macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines mit strengerer Strafe bedrohten Finanzvergehens zu erfüllen, es vorsätzlich unterlässt, eine dem Paragraph 109 b, EStG 1988 entsprechende Mitteilung zu erstatten. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages, höchstens jedoch bis zu 20 000 Euro, geahndet.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Schenkungen – Meldepflicht

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123234

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