Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 49

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Finanzordnungswidrigkeiten.

Paragraph 49,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
    1. Litera a
      Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;
    2. Litera b
      durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
  2. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Ordnungswidrigkeit

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123233

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