Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 49
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Finanzordnungswidrigkeiten.
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;
durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
(2)Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 2 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Ordnungswidrigkeit
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40123233