Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 48b

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr

Paragraph 48 b,
  1. Absatz einsDer Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
  2. Absatz 2Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40093324

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