Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 48b
Inkrafttretensdatum
29.12.2007
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr
§ 48b.Paragraph 48 b,
(1)Absatz einsDer Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
(2)Absatz 2Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40093324