Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 45
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
22.07.2019
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDes fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen fahrlässig begeht.Des fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im Paragraph 44, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen fahrlässig begeht.
(2)Absatz 2Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 44, Absatz 2, geahndet.
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40123232