Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 44

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 265 Abs. 1p.

Text

Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDes vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
  2. Absatz 2Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.
  3. Absatz 3Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.

Schlagworte

Einfuhrverbot

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123231

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