Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 44

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols

§ 44.
  1. Absatz einsDes vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich
    1. Litera a
      die in den Vorschriften über das Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind;
    2. Litera b
      Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt.
  2. Absatz 2Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen:
    1. Litera a
      bei vorsätzlichen Eingriffen in das Alkoholmonopol nach dem höchsten Verkaufspreis für unverarbeiteten Alkohol, berechnet nach der im Alkohol oder in einer alkoholhaltigen Ware enthaltenen Alkoholmenge,
    2. Litera b
      bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol nach dem gemeinen Wert für Speisesalz,
    3. Litera c
      bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert.
  3. Absatz 3Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.

Schlagworte

Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12055228

Alte Dokumentnummer

N3199657081J

Navigation im Suchergebnis