Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 44
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
20.08.1996
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. Art. X Z 30,
BGBl. Nr. 681/1994).
Text
Vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Alkoholmonopols, des
Salzmonopols oder des Tabakmonopols
§ 44. (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlichParagraph 44, (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich
die in den Vorschriften über das Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit den von der Monopolverwaltung in den Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen;
Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt.Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4,) einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt.
(2)Absatz 2Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen:
bei vorsätzlichen Eingriffen in das Alkoholmonopol nach dem höchsten Verkaufspreis für unverarbeiteten Alkohol, berechnet nach der im Alkohol oder in einer alkoholhaltigen Ware enthaltenen Alkoholmenge,
bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol nach dem gemeinen Wert für Speisesalz,
bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für Monopolgegenstände, für die ein Inlandverschleißpreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Inlandverschleißpreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert.
(3)Absatz 3Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.
Schlagworte
Einfuhrverbot
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12054017
Alte Dokumentnummer
N3199441090J