Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 265 Abs. 1p.

Text

Abgabenbetrug

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDes Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins,
    1. Litera a
      unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder
    2. Litera b
      unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (Paragraph 23, BAO)
    begeht.
  2. Absatz 2Eines Abgabenbetruges macht sich auch schuldig, wer ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch begeht, dass er Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen, um dadurch eine ungerechtfertigte Abgabengutschrift zu erlangen.
    1. Absatz 3
      a) Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu 2,5 Millionen Euro zu bestrafen.
      1. Litera b
        Wer einen Abgabenbetrug mit einem 250 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen.
      2. Litera c
        Wer einen Abgabenbetrug mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zum Vierfachen des strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen.

Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3,

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Stempelmarke

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123224

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