Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Wertzeichenvergehen.

Paragraph 39, (1) Des Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen vorsätzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.

  1. Absatz 2Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Stempelmarke

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043070

Alte Dokumentnummer

N3195816151S

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