Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

22.07.2019

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Strafe bei gewerbsmäßiger Tatbegehung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsMit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, wer, ohne den Tatbestand des Paragraph 38 a, oder des Paragraph 39, zu erfüllen, die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, gewerbsmäßig begeht. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die gewerbsmäßige Begehung umfasst.
  2. Absatz 2Gewerbsmäßig begeht eine in Absatz eins, genannte Tat, wer sie mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und
    1. Ziffer eins
      unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
    2. Ziffer 2
      zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
    3. Ziffer 3
      bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist.
    Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Schlagworte

Erschwerungsgründe, Eingangsabgabe

Im RIS seit

14.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40178605

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