Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 265 Abs. 1p.

Text

Strafe bei gewerbsmäßiger Tatbegehung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsMit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, wer, ohne den Tatbestand des Paragraph 38 a, oder des Paragraph 39, zu erfüllen, einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach Paragraph 37 A, b, s, 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3,
  2. Absatz 2Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die gewerbsmäßige Begehung umfasst.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Erschwerungsgründe, Eingangsabgabe

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123223

Navigation im Suchergebnis