Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Strafe bei Vorliegen erschwerender Umstände.

Paragraph 38, (1) Mit Geldstrafe bis zum Vierfachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen,

  1. Litera a
    wer einen Schmuggel, eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag) oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);
  2. Litera b
    wer den Schmuggel als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, unter Mitwirkung (Paragraph 11,) eines anderen Bandenmitglieds begeht;
  3. Litera c
    wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4,
  1. Absatz 2Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die im Absatz eins, bezeichneten erschwerenden Umstände umfaßt.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Erschwerungsgründe

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043069

Alte Dokumentnummer

N3195816150S

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