Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verzollungsumgehung; fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
  2. Absatz 2Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.
  3. Absatz 3Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 35, Absatz 5, sind anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123221

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