Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 34

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Grob fahrlässige Abgabenverkürzung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz eins, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; Paragraph 33, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz 4, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
  3. Absatz 3Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40173950

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