(6)Absatz 6Betrifft die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer (Branntweinaufschlag), so ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Der Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen, bei Hinterziehung des Branntweinaufschlages auch die Branntweinerzeugnisse.Betrifft die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer (Branntweinaufschlag), so ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen. Der Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen, bei Hinterziehung des Branntweinaufschlages auch die Branntweinerzeugnisse.