(2)Absatz 2Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer Anzeige (§ 80) absehen.Unter den im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer Anzeige (Paragraph 80,) absehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,)