Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 2.
  1. Absatz einsAbgaben im Sinne dieses Artikels sind:
    1. Litera a
      die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
    2. Litera b
      die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.
  2. Absatz 2Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.
  3. Absatz 3Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Alkoholmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12054007

Alte Dokumentnummer

N3199441080J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P2/NOR12054007

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