2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
Zu den §§ 9 und 10.Zu den Paragraphen 9 und 10.
§ 196a. Die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht zusteht, obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung obliegt dem Schöffengericht. Paragraph 196 a, Die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht zusteht, obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung obliegt dem Schöffengericht.