(4)Absatz 4Auch im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen stehen der Finanzstrafbehörde die in den §§ 99Paragraphen 99, Abs. 1Absatz eins, bis 4 und 120 Abs. 3Absatz 3, eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um das Zollamt Österreich handelt, die dem Zollamt Österreich und seinen Organen in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse. § 120Paragraph 120, Abs. 4Absatz 4, gilt sinngemäß.