(4)Absatz 4Auch im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen stehen der Finanzstrafbehörde die in den §§ 99 Abs. 1 bis 4Paragraphen 99, Absatz eins, bis 4 und 120 Abs. 3 eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um ein Zollamt handelt, die den Zollämtern und ihren Organen in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse. und 120 Absatz 3, eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um ein Zollamt handelt, die den Zollämtern und ihren Organen in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse.