Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 194e
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
28.02.2014
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 194e.Paragraph 194 e,
(1)Absatz einsDas Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister heranzuziehen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß § 194d eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister heranzuziehen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß Paragraph 194 d, eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12055665
Alte Dokumentnummer
N3199660060J