Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 194e
Inkrafttretensdatum
21.08.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 194e. (1) Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.Paragraph 194 e, (1) Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist das Bundesrechenamt im Umfang des § 2 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, als Dienstleister heranzuziehen. Das Bundesrechenamt hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß § 194d eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist das Bundesrechenamt im Umfang des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, als Dienstleister heranzuziehen. Das Bundesrechenamt hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß Paragraph 194 d, eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12055233
Alte Dokumentnummer
N3199657086J