Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.07.1988

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Strafe des Wertersatzes.

Paragraph 19, (1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn

  1. Litera a
    im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,
  2. Litera b
    auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird.
  1. Absatz 2Neben dem Verfall ist auf Wertersatz zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststeht, ob der Verfall vollziehbar sein wird, oder wenn Rechte dritter Personen (Paragraph 17, Absatz 5,) anerkannt werden.
  2. Absatz 3Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen. Werden Rechte dritter Personen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, anerkannt, so ist der Wertersatz in der Höhe der anerkannten Forderung auszusprechen; er darf aber nur mit dem Betrag eingefordert werden, der zur Befriedigung der anerkannten Forderung aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird.
  3. Absatz 4Der Wertersatz ist allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler (Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins,) Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 23,) anteilsmäßig aufzuerlegen.
  4. Absatz 5Der Wertersatz fließt dem Bund zu.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043050

Alte Dokumentnummer

N3195816131S

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