Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 179

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 179

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 179,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
  2. Absatz 2Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe oder des Wertersatzes entspricht. Das gleiche gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder Einbringung der Geldstrafe oder des Wertersatzes erst nach Strafantritt erfolgt.
  3. Absatz 3Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (Paragraph 3 a, StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (Paragraph 29 b, des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,) übermittelt werden. Paragraph 3 a, Absatz eins bis 4 StVG und Paragraph 29 b, Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975, Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Im RIS seit

12.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40154158

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