Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 172
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 172.
(1)Absatz einsDie Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
(2)Absatz 2Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 3) erlassen werden. Die im § 58 Abs. 1 lit. g genannten Zollämter dürfen Sicherstellungsaufträge auch dann erlassen, wenn sie nicht selbst als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig sind.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3,
BGBl. Nr. 571/1985.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043202
Alte Dokumentnummer
N3195816284S