Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 160

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 160,
  1. Absatz einsÜber Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben oder es ist nach Paragraph 161, Absatz 4, vorzugehen.
  2. Absatz 2Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
    1. Litera a
      in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
    2. Litera b
      nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
    3. Litera c
      im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
    4. Litera d
      sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
    und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  3. Absatz 3Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten.
  4. Absatz 4Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 2, auszuschließen. Die Paragraphen 127, Absatz 4 und 134 sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40161304

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