Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 156

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Beschwerdeverfahren.

Paragraph 156,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
  2. Absatz 2Wenn eine Beschwerde nicht den im Paragraph 153, umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn sie ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde dem Beschwerdeführer die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
  3. Absatz 3Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Absatz eins, oder zur Erteilung eines Auftrages nach Absatz 2, nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist die Beschwerde ungesäumt dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss eines Vorlageberichtes vorzulegen. Der Vorlagebericht hat jedenfalls eine Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren strittigen Tat- und Rechtsfragen sowie allfällige Anträge der Finanzstrafbehörde zu enthalten. Ausfertigungen der Beschwerde des Amtsbeauftragten (Paragraph 153, Absatz 2,) sind dem Beschuldigten und den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.
  4. Absatz 4Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Absatz eins und 2 mit Beschluss vorzugehen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144933

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