Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 150

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch VII. Hauptstück.
Ordentliche Rechtsmittel; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Allgemeines.

Paragraph 150,
  1. Absatz einsRechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde.
  2. Absatz 2Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
  3. Absatz 3Das Rechtsmittel ist entweder bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder bei der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Dies gilt für Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; solche Beschwerden können auch bei den Finanzstrafbehörden erster und zweiter Instanz eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht Paragraph 140, Absatz 4, anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einer der zuständigen Behörden zukommt.
  4. Absatz 4Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung eines Rechtsmittels der Berufung innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß Absatz 2, einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Berufung ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß Paragraph 151, Absatz eins, berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verkündung weder anwesend noch vertreten war.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Schlagworte

Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40143694

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