Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 135

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 135.
  1. Absatz einsDer Ablauf der mündlichen Verhandlung ist durch den Schriftführer, erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters, festzuhalten. Die Niederschrift hat zu enthalten
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde erster Instanz, den Namen des Verhandlungsleiters, im Verfahren vor einem Spruchsenat die Namen der Mitglieder des Spruchsenates und des Amtsbeauftragten; den Namen des Schriftführers;
    2. Litera b
      Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt sind, auch Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort der Nebenbeteiligten;
    3. Litera c
      die Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte auftretenden Personen;
    4. Litera d
      die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
    5. Litera e
      die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
    6. Litera f
      die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;
    7. Litera g
      wenn das Erkenntnis nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe, sonst den Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung.
  2. Absatz 2Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in Abs. 1 lit. b bis f bezeichneten Angaben bereits schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
  3. Absatz 3Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf ihr spätestens unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung gestelltes Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Protokoll

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043165

Alte Dokumentnummer

N3195816247S

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