Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 100,

Den Organen der in den Paragraphen 80 und 81 bezeichneten Dienststellen ist es untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine Person oder auf deren Überführung dadurch hinzuwirken, daß diese zur Begehung, Fortsetzung oder Vollendung eines Finanzvergehens verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die sodann der Finanzstrafbehörde hinterbracht werden.

Schlagworte

agent provocateur

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043130

Alte Dokumentnummer

N3195816212S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P100/NOR12043130

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