Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 1

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

ARTIKEL römisch eins.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT.
Finanzstrafrecht.

römisch eins. Hauptstück.
Allgemeiner Teil.

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFinanzvergehen sind die in den Paragraphen 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe des Paragraph 28 a, sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.
  3. Absatz 3Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123205

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P1/NOR40123205

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