Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

25 S – Mariazell Art. 1

Kurztitel

25 S – Mariazell

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 95/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt die Basilika in Mariazell, darunter die Inschrift „Mariazell“ und die Jahreszahlen „1157“ und „1957“. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Ziffer „25“, darunter einen Lorbeerzweig und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

10003883

Dokumentnummer

NOR12043024

Alte Dokumentnummer

N3195741927J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/95/A1/NOR12043024

Navigation im Suchergebnis