(1)Absatz einsDie Wirkungen von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt, sofern in den folgenden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nichts anderes bestimmt wird.