(4)Absatz 4Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes können Verfahren gemäß § 68 AVG. 1950 oder § 43 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, nur noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 als belastet verzeichnet und diese Verurteilung nachher aufgehoben wurde.Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes können Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG. 1950 oder Paragraph 43, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 64, nur noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, des Verbotsgesetzes 1947 als belastet verzeichnet und diese Verurteilung nachher aufgehoben wurde.