Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 9a

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Gemeinsame Sicherheitsziele

Paragraph 9 a,

Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:

  1. Ziffer eins
    für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
  2. Ziffer 2
    für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
  3. Ziffer 3
    für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078893

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P9a/NOR40078893

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