Gemeinsame Sicherheitsziele
§ 9a.Paragraph 9 a,
Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:
für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.