Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 7

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Anschlussbahnen

Paragraph 7,

Anschlussbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann. Anschlussbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden in

  1. Ziffer eins
    Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels Triebfahrzeugen oder Zweiwegefahrzeugen;
  2. Ziffer 2
    Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels sonstiger Verschubeinrichtungen;
  3. Ziffer 3
    Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P7/NOR40078890

Navigation im Suchergebnis